Beitragsordnung des Ärztlichen Kreisverbandes Regensburg
Beitragsordnung
des Ärztlichen Kreisverbandes Regensburg
§ 1
Die Delegiertenversammlung des Ärztlichen Kreisverbandes Regensburg hat am 06.06.2011 auf der Grundlage des Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammergesetz und gemäß § 10 der Satzung des Ärztlichen Kreisverbandes Regensburg in der Fassung vom 21.07.2004 nachstehende Beitragsordnung beschlossen:
§ 2
Die Beiträge werden von den Mitgliedern des Ärztlichen Kreisverbandes Regensburg nach folgenden Gruppen erhoben:
Gruppe I: 100 €
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Chefärztinnen und –ärzte
Leitende Ärztinnen und Ärzte
Ärztliche Direktorinnen und Direktoren
Gruppe II: 70 €
Oberärztinnen und –ärzte
Beamtete Ärztinnen und Ärzte (z. B. Medizinalbeamtinnen und –beamte)
Sanitätsoffiziere (sofern nicht unter Gruppe VI fallend)
Gruppe III: 50 €
Angestellte Ärztinnen und Ärzte (z. B. Assistenzärztinnen und –ärzte,
Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, Ärztinnen und Ärzte in der pharma-
zeutischen Industrie, Arbeitsmediziner/innen – sofern nicht unter Gruppe I fallend)
Sonstige ärztliche Tätigkeit
Gruppe IV: 40 €
Medizinjournalistinnen und –journalisten
Gutachter/innen
In Teilzeit beschäftigte Ärztinnen und Ärzte (z. B. Altersteilzeit)
Praxisvertreter/innen
Gruppe V: 30 €
Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand
Gruppe VI: beitragsfrei
Ärztinnen und Ärzte im Grundwehrdienst/Zivildienst
Ärztinnen und Ärzte während der Elternzeit
Berufsunfähige Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte ohne Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit
Ärztinnen und Ärzte bei Ausübung berufsfremder Tätigkeit
Arbeitslose Ärztinnen und Ärzte
Ärztinnen und Ärzte im Haushalt
Stipendiatinnen und Stipendiaten
Gruppe VII: beitragsfrei
Ärztinnen und Ärzte im Praktikum
§ 3
Die Zugehörigkeit des Mitgliedes zu der jeweiligen Beitragsgruppe richtet sich nach der am 01. Februar ausgeübten ärztlichen Tätigkeit. Mitglieder, die vor dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Mitgliedschaft beim Ärztlichen Kreisverband Regensburg bereits einer anderen gesetzli-chen Berufsvertretung angehört und den vollen Mitgliedsbeitrag an diese entrichtet haben, bleiben für den Rest des Kalenderjahres betragsfrei.
§ 4
1. Die Durchführung der Beitragserhebung wird der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) in vollem Umfang übertragen.
Die Veranlagung des Mitgliedsbeitrages erfolgt gemäß Art. 6 Satz 4 Heilberufe-Kammer-gesetz (HKaG) durch schriftlichen Bescheid der Kammer.
2. Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zur Zahlung
fällig.
3. Wird der Beitrag innerhalb der vorgegebenen Frist weder bezahlt noch Antrag auf Stun-dung, Ermäßigung oder Erlass gestellt oder Anfechtungsklage erhoben, so folgt eine ein-malige Mahnung durch die Kammer mit einer Fristsetzung von zwei Wochen. Wird der Beitrag innerhalb dieser Frist weder bezahlt oder Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass gestellt oder Anfechtungsklage erhoben, wird der Beitrag mit den hierdurch entste-henden Kosten gemäß Art. 40 Abs. 1 HKaG im Wege der Vollstreckung durch die Kam-mer beigetrieben.
4. Die Kammer kann zur Überprüfung der Eingruppierung geeignete Auskünfte und Nach-weise verlangen.
§ 5
1. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschei-des Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Nieder-schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts Klage (Anfechtungsklage) erhoben werden.
2. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
§ 6
1. Auf schriftlichen Antrag kann der festgesetzte Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist zu begründen und mit den notwendigen Unterlagen versehen innerhalb eines Monats nach Zu¬gang des Beitrags-bescheides bei der Kammer zu stellen.
2. Für die Entrichtung ermäßigter Beiträge gilt § 4 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 7
Die Beitragsordnung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 03. Dezember 1986 in der zuletzt geänderten Fas-sung vom 20.06.2005 außer Kraft.
