Pressemitteilung der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) vom 24.11.2021:
„Gemäß § 5 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt für den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und damit auch beim Aufsuchen einer Arztpraxis keine 2G- oder 3G-Regel. Gemäß § 2 besteht mit einigen Ausnahmen allerdings eine Maskenpflicht.
Auch mit Bezug auf das Hausrecht ist es nicht möglich, in Arztpraxen nur nach einer 2G- oder 3G-Regel zu behandeln. Denn die Versorgung von Notfällen muss dort sichergestellt sein. Darüber hinaus müssen vertragsarztrechtliche Vorgaben und eventuelle andere vertragliche Bindungen eingehalten werden.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit informiert auf seiner Homepage im Detail über die derzeit geltenden Corona-Regelungen in Betrieben.“
Link zur 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-816/
FAQ des StMGP zu Corona-Regelungen in Betrieben
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zu-betrieben