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Neues vom Kreisverband

Mitteilung des Gesundheitsamtes zum Thema Ärztliche Atteste / Masernschutz

Geschrieben von Fortbildung ÄKV Regensburg am .

Sehr geehrte KollegInnen,

da wir im Rahmen des Vollzug des Masernschutzgesetzes immer häufiger mit Betrügen und Fälschungen der Bescheinigungen über einen ausreichenden Masernschutz konfrontiert sind, benötigen wir Ihre Hilfe, um dies einzustellen.

Unter anderen werden uns ärztliche  Bescheinigungen über die Immunität gegen Masern vorgelegt, die anhand eines positiven Titerbefundes ausgestellt werden. Der entsprechende pos. IgG  Laborbefund wird dabei von den Eltern/Personen in der Praxis vorgelegt, der Arzt bescheinigt dann anhand dessen die Immunität.  Oft wird jedoch das Blut von der Familie privat ins Labor geschickt (Laborscheine stehen auf der Homepage der Labore zum Runterladen).  Somit kann die Identität der eingesandten Blutprobe nicht eindeutig zugeordnet werden. Das Blut wird z.B. von den  Heilpraktikern oder bekannten  ArzthelferInnen abgenommen, dabei kommt es leider zu Manipulationen. Wir bitten daher die Atteste über eine ausreichende Immunität gegen Masern nur bescheinigen, wenn die Blutabnahme in Ihrer Praxis erfolgte.

Hier die Ausführungen vom Ministerium:
Gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Nr. 2 IfSG kann als Nachweis ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität vorgelegt werden. Der Gesetzgeber geht in seiner Gesetzesbegründung davon aus, dass der Arzt das Bestehen einer Immunität gegen Masern insbesondere bestätigen kann, wenn ihm eine frühere Masernerkrankung der Person bekannt ist oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergeben hat (BT-Drs. 19/13452, 29).

Nach hiesiger Auffassung müssen demnach zwei Voraussetzungen vorliegen:
1. Das Zeugnis muss durch einen Arzt unterzeichnet sein und
2. der Arzt muss aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die betreffende Person immun ist. Hierbei darf er sich nicht ungeprüft auf die Mitteilung oder Angaben der betroffenen Person stützen. Es ist daher zwingend, dass dem Arzt entweder eine frühere Masernerkrankung oder zwei Einzelimpfungen aus eigener Kenntnis / Behandlung bekannt sind oder eine von ihm durchgeführte bzw. beauftragte und überwachte Titerbestimmung des Blutes der betroffenen Person eine Immunität ergeben hat. Für die Bestätigung der Immunität mittels Titernachweis muss der Arzt somit insbesondere bezeugen können, dass das zur Titerbestimmung eingesandte Blut zweifelsfrei der betroffenen Person zuzuordnen ist.

Mit freundlichen Grüßen

MUDr. Jana Langguth
Sachgebietsleitung Jugenärztlicher Dienst
Landratsamt Regensburg
Staatliches Landratsamt
Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis  Regensburg
Altmühlstraße 3 | 93059 Regensburg
Telefon 0941 4009-731 | Telefax 0941 4009-764
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