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Fortbildungsordnung & -richtlinien

Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer

vom 13. Oktober 2013, i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 10. Oktober 2020 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2020, S. 608)

§ 1 Ziel der Fortbildung

Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

§ 2 Inhalt der Fortbildung

Die Fortbildung vermittelt unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie. Sie soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen.

§ 3 Fortbildungsmethoden

(1) Ärzte sind in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei. Der Wissenserwerb ist auf das individuelle Lernverhalten auszurichten.
(2) Geeignete Methoden der Fortbildung sind in § 6 Absatz 3 in den Kategorien A bis K aufgeführt.

§ 4 Förderung der Fortbildung

Die Kammer fördert die Fortbildung der Ärzte durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie durch die Anerkennung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen Dritter.

§ 5 Fortbildungszertifikat der Kammer

(1) Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht.

(2) Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen.

(3) Für den Erwerb des Fortbildungszertifikates können nur die in § 6 Absatz 3 geregelten Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 anerkannt wurden oder nach den §§ 11 und 12 anrechnungsfähig sind.

(4) Üben Ärzte ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, verlängert sich der Zeitraum nach Absatz 2 entsprechend.

§ 6 Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Die Kategorien und die Bewertungsskala ergeben sich im Einzelnen aus Absatz 3.

(2) Die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils aktuellen Fassung sollen beachtet werden. Folgende Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:

Kategorie A
Vortrag und Diskussion:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme bis zu vier Stunden, höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag.

Kategorie B
Ein-/Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden:
3 Punkte pro 1/2 Tag bzw. 6 Punkte pro Tag.

Kategorie C
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (zum Beispiel Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Peer Review, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen):
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt für Interaktivität pro Fortbildungsmaßnahme bis zu vier Stunden/ höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag, 1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme bis zu vier Stunden, höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag. 2

Kategorie D
Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle.

Kategorie E
Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:
Innerhalb dieser Kategorie werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.

Kategorie F
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge Autorentätigkeit:
5 Punkte pro wissenschaftlicher Veröffentlichung, Referententätigkeit/Moderation/ wissenschaftliche Leitung: 1 Punkt pro Beitrag, zum Beispiel Poster/ Vortrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme. Die maximale Punktzahl in dieser Kategorie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.

Kategorie G
Hospitationen:
1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag.

Kategorie H
Curricular vermittelte Inhalte, zum Beispiel in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen, Inhalte von Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Inhalte von Zusatzstudiengängen:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit.

Kategorie I
Tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien E-Learning der Bundesärztekammer; Webinare Kategorie K Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltungen in Bayern 1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit, 1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger E-Learning-Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien E-Learning der Bundesärztekammer.

(4) Die Kammer erlässt ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen.

§ 7 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen gegenüber dem ärztlichen Leiter der Fortbildungsveranstaltung erfolgt vor ihrer Durchführung durch die Kammer. Hiervon ausgenommen sind die in § 6 Absatz 3 genannten Kategorien E und F.

(2) Über Maßnahmen der in § 6 Absatz 3 genannten Kategorie F muss der Arzt einen geeigneten Nachweis führen.

(3) Die Anerkennung erfolgt für Fortbildungsmaßnahmen, die im Geltungsbereich dieser Fortbildungsordnung durchgeführt werden; für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien D und I ist der Sitz des Anbieters maßgeblich.

§ 8 Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass

1. die Fortbildungsinhalte den Zielen dieser Fortbildungsordnung entsprechen;
2. die Vorgaben der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns eingehalten werden;
3. die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt werden. Bei Fortbildungsmaßnahmen von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinprodukteherstellern, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen wird vermutet, dass deren Inhalte nicht frei von wirtschaftlichen Interessen sind.

(2) Die Fortbildungsmaßnahme soll arztöffentlich sein.

(3) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien des § 6 Absatz 3 muss grundsätzlich ein Arzt als wissenschaftlicher Leiter bestellt und bei Präsenzfortbildungen anwesend sein. Die bestellte wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter muss eine Selbstauskunft über mögliche Interessenkonflikte vorlegen. Interessenkonflikte des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung und der Referenten müssen gegenüber den Teilnehmern an der Fortbildungsmaßnahme offengelegt werden.

§ 9 Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Zum Anerkennungsverfahren erlässt die Kammer Richtlinien, in denen insbesondere Folgendes geregelt ist:

1. Antragsfristen;
2. Inhalt und Form der Anträge und Erklärungen;
3. Methoden der Lernerfolgskontrolle;
4. Teilnehmerlisten;
5. Teilnehmerbescheinigungen;
6. Weiterleitung der Teilnahmelisten mittels Elektronischem Informationsverteilter (EIV) durch den Veranstalter;
7. Ergänzende Anforderungen für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen bestimmter Kategorien des § 6 Absatz 3;
8. Widerspruchsverfahren;
9. Gebühren.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der wissenschaftliche Leiter nach § 8 Absatz 3 zu benennen.

(3) Der Veranstalter und der wissenschaftliche Leiter müssen erklären, dass die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden.

§ 10 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern

(1) Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Kammer für bestimmte von ihm geplante und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der anerkennenden Kammer die Zusicherung erteilt werden, dass diese ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusicherung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann darüber hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei der Durchführung dieser Fortbildungsmaßnahmen nachweislich die Bestimmungen der Fortbildungsordnung befolgt.

(2) Die Kammer ist befugt, gegenüber Mitgliedern der ärztlichen Kreisverbände, den im Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) genannten ärztlichen Körperschaften sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) im Rahmen eines Akkreditierungsvertrages die Zusicherung für solche Veranstaltungen auszusprechen.

(3) Die Kammer kann mit satzungsunterworfenen Anbietern ärztlicher Fortbildung Kooperationsverträge abschließen, in denen bezüglich des Verfahrens das Nähere geregelt ist.

§ 11 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten

(1) Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.

(2) Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.

(3) Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Kammer angerechnet werden.

§ 12 Fortbildung im Ausland

(1) Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.

(2) Der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.

§ 13 Äquivalenz-Anerkennung strukturierter curricularer Fortbildungen (SCF)

Im Zuständigkeitsbereich anderer Landesärztekammern erworbene Bezeichnungen und Nachweise, insbesondere zu Strukturierter Curricularer Fortbildungen (SCF) gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer in der jeweils geltenden Fassung sowie weiterer curricularer Fortbildungen der Bundesärztekammer dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Fortbildungsordnung geführt werden.

§ 14 Besondere Aspekte zur inhaltlichen Anerkennung strukturierter curricularer Fortbildungen

Der ärztliche Leiter einer Fortbildungsveranstaltung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer die Präsentationen und Trainings sprachlich und inhaltlich aufnehmen können. Soweit der Lernerfolg nicht in Frage gestellt wird, sind soziokulturelle Besonderheiten bei Fortbildungsveranstaltungen zu berücksichtigen.

München, den 27. Oktober 2020
Dr. med. Gerald Quitterer, Präsident


Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 der Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) vom 13. Oktober 2013, in der Fassung vom 13. Oktober 2019, erlässt der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer die Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen:

1. Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landesärztekammer

1.1 Voraussetzungen für die Vergabe eines Fortbildungszertifikates Das Fortbildungszertifikat wird für die bei der Bayerischen Landesärztekammer (im Folgenden Kammer genannt) gemeldeten Ärztinnen und Ärzte auf Antrag ausgestellt, wenn diese in fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert haben gemäß § 95d und § 136b Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Aus Artikel 44 Abs. 2 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes i. V. m. der Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht vom 25. Oktober 2015 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2015, Seite 670) von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst, resultiert die Verpflichtung zur fachspezifischen Fortbildung von Notärztinnen und Notärzten. Hierzu besteht die Möglichkeit einer Selbsteinstufung absolvierter fachspezifischer notfallmedizinischer Fortbildungen über das individuelle BLÄK-Fortbildungspunktekonto. Basierend auf die in der Fortbildungsordnung und in der Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht genannten Rechtsgrundlagen sind 50 Fortbildungspunkte in fünf Jahren im Rahmen von 250 Fortbildungspunkten gemäß § 95d SGB V nachzuweisen. Zum Nachweis der fachspezifischen Fortbildungspunkte sind Selbststudiumspunkte ausgeschlossen. Aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation und dem daraus resultierenden Mangel an Fortbildungsmöglichkeiten kann der Nachweis auch dann geführt werden, wenn die Fortbildungsverpflichtung maximal 25 Monate nach dem in § 3 S.1 der Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst genannten Bemessungszeitraum erfüllt wird.

1.2 Zuerkennung von Fortbildungspunkten
Die Zuerkennung von Fortbildungspunkten für Veranstaltungen erfolgt ausschließlich dann, wenn diese sich entsprechend angekündigt an Ärzte sowie ärztlich geleitete Teams richtet. Wenn sich das Notfalltraining an das Praxisteam richtet, dürfen Fortbildungspunkte zuerkannt werden. Assistenzpersonal kann eingebunden werden. Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der „Fortbildungspunkt“. Dieser entspricht einer Fortbildungseinheit (FBE), einer abgeschlossenen Fortbildungsstunde (45 Minuten).

Für interaktive Fortbildungen sowie bei einer Lernerfolgskontrolle sind die in der Richtlinie festgelegten Zusatzpunkte erwerbbar. In den einzelnen Kategorien der ärztlichen Fortbildung kann die Höchstmenge der auf das Fortbildungszertifikat anrechenbaren Punkte pro Erfassungszeitraum begrenzt werden.

Der Erwerb von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen setzt die vorherige Anerkennung der für den Veranstaltungsort zuständigen Ärztekammer voraus.

Bei einer Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Ausland werden Fortbildungspunkte zuerkannt, wenn sie den Voraussetzungen dieser Richtlinie dem Wesen nach entsprechen. Im begründeten Einzelfall kann eine vorherige Anerkennung entfallen.

Fortbildungspunkte werden dabei nach den in dieser Richtlinie tabellarisch aufgeführten Kriterien zuerkannt.

Nach einer 45 Minuten dauernden Fortbildung/einer FBE (Vortrag mit Diskussion, Übung, Präsentation, Simulation, E-Learning) soll eine 15-minütige Pause erfolgen; aus didaktischen Gründen kann hiervon abgewichen werden.

Als minimal obligate Pausenzeit wird unabhängig von der Veranstaltungskategorie folgende Regelung zugrunde gelegt:

jeweils nach vollendeten drei Zeitstunden (h) / vier FBE: mindestens 15 Minuten Pause.

Der Veranstalter übermittelt der Kammer vorab im Rahmen der Online-Anmeldung zur Prüfung ein endgültiges, detailliertes, zutreffendenfalls der ärztlichen Öffentlichkeit zur Verfügung gestelltes Veranstaltungsprogramm, aus dem die einzelnen Fortbildungsinhalte, Veranstaltungsdatum, bindende Beginn- und Endzeiten sowie Pausenzeiten, Veranstaltungsort, ärztlicher Leiter, Referent unter Angabe seiner Haupttätigkeit, der Veranstalter sowie gegebenenfalls finanzielle Förderung Dritter (Sponsoren) zu erkennen sind. Die namentliche Nennung von finanziellen Förderern/Sponsoren und die Angabe der Höhe des Förderbetrages im Veranstaltungsprogramm sind erforderlich. Der Verwendungszweck der finanziellen Förderung ist im webbasierten Antrag anzugeben. Für Veranstaltungen der Kategorien D und I ist das Formular „Kriterien zur Zuerkennung von Fortbildungspunkten bei Online-Veranstaltungen
der Kategorien D und I“ vorab zu übermitteln. (siehe: https://t1p.de/blaek-kriterien-D-I) Auf Nachfrage sind der Kammer weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem können Vorträge/Präsentationsunterlagen im Original angefordert werden. Diese Unterlagen werden vertraulich behandelt. 

Zur Entscheidungsfindung/Bewertung eines Sponsors ist der § 32 Abs. 2 und 3 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns zu beachten, des Weiteren können die Richtlinien „Zum Umgang mit Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen in der staatlichen Verwaltung“ sowie „Zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung“ (Link: https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2010/heftnummer:10) herangezogen werden.

Die Kammer kann vom ärztlichen Kursleiter/Veranstalter eine Konformitätserklärung hinsichtlich Fortbildungsinhalte verlangen, mit der dieser bestätigt, dass die Inhalte der von ihm geleiteten bzw. durchgeführten Fortbildungsveranstaltung frei von wirtschaftlichen Interessen sind und auch im Übrigen den mit dem Veranstalter vereinbarten inhaltlichen Anforderungen genügen.

1.3 Grundsätzlich anerkennungsfähige Veranstaltungen
Fortbildungen im Sinne dieser Richtlinie sind Veranstaltungen ausschließlich mit fachlich-medizinischen Themen, einschließlich ärztlicher Qualitätssicherung sowie Themen, welche die Grundvoraussetzungen für die ärztliche Berufsausübung betreffen. Diese können auch den therapeutischen Nutzen (unter anderem Kosten-/Nutzenrelation) beinhalten. Medizin-ökonomische Fortbildungsveranstaltungen zum Thema DRG (Diagnosis Related Groups) – mit Aktualisierung der ICD- und OPS-Kataloge wie EBM und GOÄ sowie HzV – können ebenfalls eine Zuerkennung von
Fortbildungspunkten erhalten, solange die Dokumentation von Diagnosen und Leistungen für Abrechnungsbelange als ärztliche Aufgabe anzusehen ist. Fortbildungen, deren Verfahren im Rahmen der Weiterbildungsordnung als anerkannt gelten, sind Fortbildungspunkte zuzuerkennen. Unter den Begriff der Fortbildung fallen im Folgenden alle in der Tabelle genannten Veranstaltungen (Kategorie A bis D, G, H, I und K – Anhang):

1.3.1 Fortbildungen von ärztlichen Kreis- und Bezirksverbänden, Ärztekammern, anderen Heilberufekammern sowie deren Akademien.

1.3.2 Fortbildungen wissenschaftlich-medizinischer Fachgesellschaften, ärztlicher Berufsverbände sowie Kassenärztlicher Vereinigungen, Fortbildungen privater Veranstalter in Bayern sind auf Antrag von der Kammer anzuerkennen, wenn sie die von der Kammer festgelegten Kriterien erfüllen. Gleiches gilt für die Fortbildungsveranstaltungen von Kliniken, Arztpraxen, Medizinischen Versorgungszentren und Ähnlichen unter ärztlicher Leitung.

1.3.3 Strukturierte Formen ärztlicher Fortbildung, wie zum Beispiel klinische Kolloquien, Morbiditäts-und Mortalitätskonferenzen, Peer-Reviews, Qualitätszirkel, Balint-Gruppenarbeit, Supervisionen, Intervisionen.

1.3.4 Für Videokonferenzen sollen in Zukunft Fortbildungspunkte zuerkannt werden, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Verantwortlicher ärztlicher Leiter muss benannt werden
  • Anzahl der Teilnehmer mindestens 5 (fünf)
  • Darf nicht den Charakter einer Visite / eines Konsils unter zwei oder mehr Ärzten haben, sondern einer Fortbildung
  • Datenschutz und Datensicherheit von zum Beispiel Patientendaten muss gewahrt werden
  • Gesicherte Leitung VPN (Virtual Private Network)
  • Einordnung erfolgt in die Kategorie C

1.4 Voraussetzungen und Verfahren zur Anerkennung

1.4.1

a) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte

1. den Zielen der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns und dieser Richtlinie entsprechen,

2.
a)
die bundeseinheitlichen „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils aktuellen Fassung sowie

b) Methoden der Lernerfolgskontrolle des Beirats der Akademie für ärztliche Fortbildung und der Ständigen Konferenz „Ärztliche Fortbildung“, soweit diese in einem geeigneten Verfahren definiert sind, berücksichtigen, bei Verwendung von Multiple-Choice-Tests in Form von zehn Fragen pro Fortbildungseinheit, mit mindestens drei (Standard fünf) Antwortmöglichkeiten, wovon nur eine richtig sein sollte. Die Bestehensgrenze liegt bei mindestens 70 Prozent richtiger Antworten. Kommen andere Lernerfolgskontrollen zur Anwendung, liegt die Bestehensgrenze mindestens ebenfalls bei 70 Prozent richtiger Antworten. Reanimationsübungen am Phantom, Beurteilung histopathologischer Präparate am Mikroskop, Training mit computergesteuerten Patienten-Simulatoren sowie der Erwerb von Nahttechniken können als Sonderfälle gelten.

3. frei von wirtschaftlichen und ideologischen Interessen sind, wobei die Veranstalter und Referenten der Kammer ökonomische Verbindungen zur Industrie offenlegen müssen und die Kammer berechtigt ist, vom Veranstalter und ärztlichen Kursleiter eine Konformitätserklärung gemäß § 32 Abs. 3 der BO einzufordern.

4. grundsätzlich arztöffentlich sind; ausgenommen hiervon sind beispielsweise Supervision, Intervision etc.

5. sich an der wissenschaftlichen Evidenz orientieren.

b) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien A bis D, G bis I und K der Tabelle muss ein ärztlicher Leiter als wissenschaftlich Verantwortlicher benannt werden und bei der Veranstaltung anwesend sein; dies gilt auch für parallel stattfindende Seminare, Workshops etc. Bei Strahlenschutz-Kursen (StrlSch) nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) ist auch ein Physiker, Medizin-Physiker als alleiniger Kursleiter zulässig.

1.4.2
a) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Im Antrag ist der Verantwortliche nach 1.4.1 b) zu benennen.

b) Bei der Beantragung sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

1. Der Antrag muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Veranstaltung webbasiert bei der Kammer vorliegen.
2. Der Inhalt des Antrages ist von der Kammer webbasiert unter www.blaek.de definiert und entsprechend zu beachten.
3. Bei Hospitationen sind die besonderen Voraussetzungen (vgl. Kategorie G der Tabelle) zu beachten. Vertretertätigkeit ist keine Hospitation. Hospitationsgeber erhalten keine Fortbildungspunkte. Hospitanten nehmen unentgeltlich ganz oder teilweise am Berufsalltag ihrer Hospitationsstätte teil.

c) Mit Einwilligung der teilnehmenden Ärzte kann die Kammer den Veranstalter beauftragen, ihr den Nachweis über die Teilnahme an der anerkannten Fortbildungsveranstaltung unmittelbar zuzuleiten.

1.4.3 Seminare, die im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung besucht werden oder Zusatzstudiengänge mit ärztlichem Bezug, sofern für diese von einer Ärztekammer Fortbildungspunkte vergeben werden, sind auf das Fortbildungszertifikat anrechenbar.

1.4.4 Qualifikation von Kursleitern/Referenten/Tutoren
Diese verfügen über eine mehrjährige ärztliche Berufserfahrung und sind möglichst aktuell in dem entsprechenden Gebiet/Versorgungsbereich tätig. Sie haben Lehrerfahrung und medizindidaktische Kompetenz und können Methoden zur Lernmotivation sowie Förderung der aktiven Beschäftigung mit dem Lernstoff anwenden. Bei Kursen, die auch der Weiterbildung dienen, ist möglichst eine Weiterbildungsbefugnis im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachweisbar.

1.4.5 Über die gemäß Kategorie E anerkennungsfähigen Fortbildungspunkte hinaus werden für das Studium ärztlicher Fachzeitschriften – in Abhängigkeit von Inhalt und Umfang des Artikels – Fortbildungspunkte gemäß Kategorie D und I vergeben. Die Punkteerteilung gemäß Kategorie D und I setzt voraus, dass die Anbieter ihren Hauptsitz in Bayern haben. Die Zuständigkeit einer Ärztekammer richtet sich nach dem Sitz des Anbieters. Die Kammer kann gemäß § 10 Abs. 3 der Fortbildungsordnung vom 13. Oktober 2013 mit Anbietern ärztlicher Fortbildung Kooperationsverträge abschließen.

a) Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Grundlage für die Festlegung dieser Voraussetzungen sind die „Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung“ sowie die Empfehlung der Ständigen Konferenz „Ärztliche Fortbildung“.
2. In der Regel muss eine Bearbeitungsdauer von Text und Fragen zur Wissenskontrolle von 45 Minuten (mindestens fünf bis neun Druckseiten einschließlich Abbildungen, Literaturverzeichnis, Lernerfolgskontrolle) gegeben sein.
3. Die Empfehlungen des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen, Mainz (IMPP) sind für die Abfassung der Fragen zu berücksichtigen.
4. Die Wissenskontrolle ist in Form von Multiple-Choice-Fragen oder im Rahmen tutorieller Betreuung durchzuführen.
5. Der Nachweis über die Durchführung eines Begutachtungsverfahrens der Qualität der Multiple-Choice-Fragen zur Wissenskontrolle, ist vom Antragsteller zu erbringen.
6. Jeder Autor hat eine Unabhängigkeitserklärung für einzelne Artikel/Kapitel der Kammer vorzulegen.
7. Der Antragsteller hat gutachterliche Äußerungen zweier unabhängiger Gutachter (Peer-Review) über den Fachartikel der Kammer vorzulegen.

b) Die Punktevergabe ist wie folgt geregelt:
Bei Kategorie D erhält der Teilnehmer einen Fortbildungspunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle. Bei der Kategorie I erhält der Teilnehmer einen Fortbildungspunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit sowie einen Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien E-Learning der Bundesärztekammer.
Bei längerer Bearbeitungsdauer (mind. 60 Minuten) ist dies vom Autor schriftlich zu bestätigen und dem Antrag beizufügen. Bei der Kategorie I erhält der Tutor pro 45-minütiger tutorieller Begleitung einen Fortbildungspunkt; der ärztliche Leiter der Fortbildungsmaßnahme hat eine Garantenstellung hinsichtlich der einzelnen Tutoren zuzuerkennenden Fortbildungspunkte. Hinweis: Technisch realisiert über eine geeignete Registrierungsmöglichkeit für Referenten, wie im Elektronischen Informationsverteiler (EIV).

c) Für Kurzlerneinheiten gilt 3 zusammengefasste Einheiten von je 15 Minuten, mit beispielsweise einem mobilen Endgerät ergeben einen Fortbildungspunkt. Die BLÄK stellt begleitend technische Voraussetzung zur Verfügung und klärt Zuerkennungsmodalitäten gegenüber Fortbildungsanbietern.

1.4.6 Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme (Kategorie K) in Form einer inhaltlichen und didaktischen miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltung
Die Punktevergabe erfolgt gemäß § 6 der Fortbildungsordnung vom 13. Oktober 2013 (Anhang). Bei der Kategorie K erhält der Tutor pro 45-minütiger tutorieller Begleitung einen Fortbildungspunkt; der ärztliche Leiter der Fortbildungsmaßnahme hat eine Garantenstellung hinsichtlich der einzelnen Tutoren zuzuerkennenden Fortbildungspunkte.
Hinweis: Technisch realisiert über eine geeignete Registrierungsmöglichkeit für Referenten, wie im Elektronischen Informationsverteiler (EIV).

1.4.7 Sofern ärztliche Institutionen und Online-Dienste den aktuell gültigen Kooperationsvertrag der Kammer abgeschlossen haben, sind für webbasierte Fortbildungen, Internet-Datenbank-Recherchen zur Problemlösung bei der Patientenversorgung sowie bei Einholung von Expertenrat mittels Internet/elektronischen Medien Fortbildungspunkte gemäß 1.4.5 b) zu vergeben.

1.4.8 Die Kammer kann vom Kooperationsvertragspartner nach Veröffentlichung der Online-Maßnahme der unter die Kategorie D, I, K fallenden Fortbildungsvarianten/-möglichkeiten im Rahmen eines Stichprobenverfahrens die Medien zur Sichtung anfordern.

1.5 Fortbildungsveranstaltungen, für die keine Fortbildungspunkte zuerkannt werden 

1.5.1 Fortbildungen, bei denen Studienergebnisse vorgestellt werden, die erkennbar nicht die Kriterien der Deklaration von Helsinki von Juni 1964, in der zuletzt geänderten Fassung im Jahr 2013 in Fortaleza, erfüllen oder deren medizinisch-ethische Grundlage fragwürdig erscheint.

1.5.2 Fortbildungen, bei denen tote Tiere oder Teile von Tieren benutzt werden, wenn hierfür Tiere ausschließlich zum Zweck der Fortbildung getötet wurden oder narkotisierte Tiere (auch bei Gegenwart eines zum Beispiel Veterinärmediziners mit der Erlaubnis zur Durchführung von Tierversuchen) zu so genannten Trainingsversuchen verwendet werden.
Exkurs: Werden Schlachtabfälle für Fortbildungen genutzt, ist eine Zuerkennung von Fortbildungspunkten zulässig.

1.5.3 Fortbildungen von Veranstaltern, die von einer Ärztekammer oder einer anderen Heilberufekammer bezüglich einer Veranstaltung oder eines Veranstaltungstyps nicht anerkannt worden sind.

1.5.4 Fortbildungen mit Themen nicht fachlich-medizinischen Inhalts wie die Handhabung medizinischer Datenbanken, Praxis-EDV, klinikspezifische EDV, firmenspezifische EDV, Suche in medizinischen Datenbanken, Internetrecherche außerhalb E-Learning-Fortbildung, Arztbriefschreibung, Praxismarketing, ausschließlich betriebswirtschaftliche Themen sowie PKMS (Pflegekomplexmaßnahmenscore).

1.5.5 Bei Einflussnahme von finanziellen Förderern / Sponsoren auf fachliche Inhalte und/oder Gestaltung der Präsentationen. Dies gilt:

  • Sofern die wissenschaftliche Leitung in einem Leitungs- oder Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, einem Medizinproduktehersteller, einem Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen steht.
  • Wenn Vorträge gehalten werden, deren Referenten und Referentinnen in einem Leitungs- oder Angestelltenverhältnis zu einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, einem Medizinproduktehersteller, einem Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen stehen.
  • Layout und Inhalt der Vortragsfolien dürfen nicht das Logo der Veranstalter-Firma bzw. des finanziellen Förderers aufweisen. Vortragsfolien dürfen nicht von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, einem Medizinproduktehersteller, einem Unternehmen vergleichbarer Art vorgegeben werden.

1.5.6 Wenn Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, Medizinproduktehersteller, Unternehmen vergleichbarer Art oder einer Vereinigung solcher Unternehmen Veranstalter sind.

1.5.7 Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich auf einem Telefon-Forum oder telefonischer Supervision aufbauen.

1.5.8 Fortbildungen, die zu medizinisch nicht indiziertem Handeln (wie zum Beispiel Aufforderungen des Unterlassens indizierter Impfungen) aufrufen.

1.5.9 Nicht anerkennungsfähig sind abteilungsinterne Besprechungen von Patientenkasuistiken und/ oder Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag; des Weiteren Veranstaltungen, zum Beispiel Mitgliederversammlungen, die überwiegend der politischen Meinungsbildung oder standespolitischen Interessensvertretung dienen.

1.5.10 Vermarkten von Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL).

1.5.11 Die ärztliche Tätigkeit begleitende technische Fertigkeiten wie z. B. Fahrsicherheitstraining, Klettern etc. sind von der Fortbildungspunkte-Zuerkennung ausgeschlossen.

1.6 Fortbildungsinhalte müssen unabhängig von wirtschaftlichen Interessen vom Veranstalter und Dritter sowie der finanziellen Förderer und frei von kommerziellen Einflüssen auf Diagnostik und Therapie in Klinik und Praxis sein

1.6.1 Wirtschaftliche Interessen vom Veranstalter und Dritter

1.1 Einzelne Produktwerbung und/oder Verfahren von Herstellern auf Veranstaltungsunterlagen (Einladungen, Programmen, Flyern) ist nicht zulässig; Sollten Produktnamen oder Namen von Impfstoffen verwendet werden, darf nicht das Produkt des Sponsors allein, sondern müssen – soweit vorhanden – auch die Produkte anderer Hersteller mit angegeben werden. Hiervon ausgenommen ist die Nennung von Produktnamen in „Rote-Hand-Briefen“.
1.2 Einzelne/einseitige Produktinformation und/oder Verfahren von Herstellern auf Präsentationsunterlagen sind nicht zulässig; Gegen die Nennung mehrerer Produkte und/oder Verfahren derselben Indikationsgebiete vergleichbarer Hersteller ist nichts einzuwenden.

2. Sofern eine Firma Veranstalter ist, sind die Veranstaltungskosten in den verbindlichen Programmunterlagen zu veröffentlichen.

3. Objektive Produktinformation aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ist bei Nennung des Wirkstoffes zulässig.

4. Kommerzielle Ausstellungen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen dürfen weder Konzeption noch Durchführung der eigentlichen Fortbildungsmaßnahme beeinflussen.

5. Ein kommerziell unterstütztes Rahmenprogramm darf weder zeitlich noch parallel zum inhaltlichen Programm stattfinden sowie einen größeren zeitlichen Umfang haben, als die Fortbildung selbst.

6. Die Zulässigkeit der Annahme von geldwerten Vorteilen für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen regelt das ärztliche Berufsrecht.

1.6.2 Wirtschaftliche Interessen finanzieller Förderer

1. Sponsoring (finanzielle Förderung) ist transparent zu machen (siehe auch Punkt 1.2). Die namentliche Nennung der finanziellen Förderer/Sponsoren und die Mitteilung der Höhe des Förderbetrags ist erforderlich.

2. Der Sponsor (finanzielle Förderer) darf Form und Inhalt der Fortbildungsmaßnahme nicht beeinflussen.

3.1 Einzelne Produktwerbung und/oder Verfahren von Herstellern auf Veranstaltungsunterlagen (Einladungen, Programmen, Flyern) ist nicht zulässig; Sollten Produktnamen verwendet werden, darf nicht das Produkt des Sponsors allein, sondern müssen – soweit vorhanden – auch die Produkte anderer Hersteller mit angegeben werden. Hiervon ausgenommen ist die Nennung von Produktnamen in „Rote-Hand-Briefen“.

3.2 Einzelne/einseitige Produktinformation und/oder Verfahren von Herstellern auf Präsentationsunterlagen ist nicht zulässig; gegen die Bewerbung mehrerer Produkte und/oder Verfahren durch mehrere Hersteller ist nichts einzuwenden.

4. Objektive Produktinformation aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ist bei Nennung des Wirkstoffes zulässig.

5. Kommerzielle Ausstellungen im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen dürfen weder Konzeption noch Durchführung der eigentlichen Fortbildungsmaßnahme beeinflussen.

6. Ein kommerziell unterstütztes Rahmenprogramm darf weder zeitlich noch parallel zum inhaltlichen Programm stattfinden sowie einen größeren zeitlichen Umfang haben, als die Fortbildung selbst.

7. Die Zulässigkeit der Annahme von geldwerten Vorteilen für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen regelt das ärztliche Berufsrecht.

1.6.3 Veranstalter, Referenten und wissenschaftliche Leiter müssen nach Aufforderung in einer Konformitätserklärung die Produktneutralität der Veranstaltung gegenüber der Kammer sowie den Teilnehmern der Fortbildung offenlegen.

1.6.4 Arzt als Veranstalter oder Teilnehmer: Gemäß § 32 Abs. 3 der BO hat der ärztliche Leiter bzw. der Referent die ärztliche Unabhängigkeit sicherzustellen und eine ggf. finanzielle Unterstützung offenzulegen.

1.6.5 Sofern der Kammer im Zusammenhang mit einer ärztlichen Fortbildung ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und der Berufsordnung zur Kenntnis gelangt, entscheidet der Beirat der Akademie für Ärztliche Fortbildung über eine – auch rückwirkende – Nicht-Zuerkennung von Fortbildungspunkten.

1.7 Sondersituationen

1.7.1 Sofern die Kriterien einer ärztlichen Fortbildung erfüllt sind, erhalten Teilnehmer an einer zu wiederholenden Einweisung in die Bedienung eines einzelnen Gerätetyps gemäß der Medizinproduktebetreiberverordnung Fortbildungspunkte, wenn der Veranstalter gegenüber der Kammer schriftlich nachgewiesen hat, dass neben der eigentlichen Geräteeinweisung auch eine geräteunabhängige Fortbildung erfolgt ist. Der Anteil der Fortbildung darf dabei 30 Minuten pro Fortbildungseinheit (vgl. 1.2) nicht unterschreiten.

1.7.2 Schließt die Kammer mit einem geeigneten Veranstalter gemäß § 10 Abs. 2 der Fortbildungsordnung einen Akkreditierungsvertrag, so entfällt für die von ihm durchgeführten Veranstaltungen die Einzelprüfung. Die einzelnen Kriterien regelt dieser Vertrag.

1.7.3 Veranstaltungen im europäischen oder außereuropäischen Ausland können gemäß § 12 Fortbildungsordnung im Fortbildungspunkte-Zuerkennungsverfahren berücksichtigt werden, wenn der ärztliche Kursleiter bei der Kammer gemeldet ist – sofern für die Fortbildungsveranstaltung nicht ausdrücklich/ausschließlich eine Zuständigkeit einer anderen autorisierten staatlichen/öffentlich-rechtlichen Institution im Ausland gegeben ist.

1.8 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern
Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufekammer anerkannt wurden, können nach § 11 Abs. 3 Fortbildungsordnung für das Fortbildungszertifikat der Kammer angerechnet werden.

2. Hinweise zu Anmeldung/Registrierung von Fortbildungsveranstaltungen, Auskunftspflicht des ärztlichen Leiters sowie Ausgabe von Teilnahmebescheinigungen

2.1 Die Anmeldung/Registrierung von Fortbildungsveranstaltungen zur Vergabe von Fortbildungspunkten der Kammer erfolgt ausschließlich online unter www.blaek.de – Fortbildung – Anmeldung einer Fortbildungsveranstaltung.

2.2 Der ärztliche, wissenschaftlich verantwortliche Leiter einer Fortbildungsveranstaltung sowie der Veranstalter haben der Kammer auf Verlangen die Einhaltung dieser Richtlinien bei der Konzeption, Ankündigung und Durchführung ihrer Fortbildungsveranstaltung schriftlich nachzuweisen und der Kammer Auskunft über die hierzu von ihnen getroffenen Maßnahmen zu erteilen. Die Kammer kann eine Lernerfolgskontrolle und/oder Teilnehmerliste sowie das zuletzt gültige Veranstaltungsprogramm innerhalb von zurzeit sechs Monaten nach Durchführung der Fortbildungsveranstaltung anfordern. Es gibt ein Stichprobenverfahren zur Überprüfung der Umsetzung dieser Richtlinie. Von der Kammer erbetene Detail-Informationen über den Ablauf einer Fortbildungsveranstaltung, hat der ärztliche Leiter der Veranstaltung, der Kammer unverzüglich in geeigneter Form zu übermitteln.

2.3 Ausgabe von geeigneten Nachweisen für die Teilnehmer: Der ärztliche Leiter/Vertreter hat Sorge zu tragen, dass ausschließlich personalisierte Teilnahmebescheinigungen (mit Angaben zum Teilnehmer – Name, Adresse) ausgegeben werden (keine Blanko-Teilnahmebescheinigung). Die Ausgabe von Teilnahmebescheinigungen kann auch ohne vorherige Evaluation erfolgen. Bei sicherem Nachweis eines mindestens dreimaligem Nicht-Übermittelns von Fortbildungspunkten via EIV, kann die Zuerkennung von Fortbildungspunkten an den betreffenden Veranstalter ausgesetzt werden. Details hierzu regelt der Beirat der Akademie für ärztliche Fortbildung der Kammer.

Anhang zur Richtlinie gemäß § 6 der Fortbildungsordnung vom 13. Oktober 2019


Weiterbildungsordnung

Der 80. Baye­ri­sche Ärzte­tag hat am 16. Okto­ber 2021 die Neufas­sung der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns auf Grund­lage der (Muster-)Weiter­bil­dungs­ord­nung der Bunde­s­ärz­te­kam­mer aus dem Jahr 2018 (MWBO) verab­schie­det. Diese Weiter­bil­dungs­ord­nung (WBO 2021) ist am 1. August 2022 in Kraft getre­ten, gleich­zei­tig trat die bisher gültige Weiter­bil­dungs­ord­nung aus dem Jahr 2004 außer Kraft.

Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021 in der Fassung vom 16. Oktober 2022
Die in dieser Weiterbildungsordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter.

Änderungen durch Beschlüsse des 81. Bayerischen Ärztetages am 16. Oktober 2022
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2022, Seite 658, veröffentlicht und treten am
01. Januar 2023 in Kraft.
Die Weiterbildungsordnung sowie ein Überblick über die Änderungen/Neuerungen finden Sie hier zum Download.

Fortbildungspunktekonto

  • Die Bayerische Landesärztekammer stellt allen Ärzten ein persönliches Fortbildungspunktekonto zur Verfügung, um deren Fortbildungsaktivitäten übersichtlich zu erfassen.
  • Im geschützten Mitgliederbereich kann der individuelle Punktestand eingesehen und Zertifikate/Nachweise erstellt werden.
  • Die Gutschrift von Fortbildungspunkten ist elektronisch oder per Post möglich (siehe unten stehendes pdf)

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der BLÄK unter https://www.blaek.de/fortbildung/fortbildungspunktekonto.